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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Glaszentrum Weber + Wagener GmbH & Co. KG im Rahmen des Inlandsgeschäfts. Stand: Mai 2018

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – National

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Die auf dieser Website präsentierten Produkte werden Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht angeboten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Glaszentrum Weber + Wagener GmbH & Co. KG im Rahmen des Inlandsgeschäfts. Stand: MAI 2018

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit unseren unternehmerisch im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB tätigen Kunden, die überwiegend die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Zusätzlich hierzu von uns oder dem Kunden übernommene Pflichten berühren die Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.
(2) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle in unseren Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet enthaltenen „Angebote“ sind – so- weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind – stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Unser Schweigen auf die Bestellung des Kunden begründet allerdings kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Wir können die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist, abgeben.

Durch Mitarbeiter von uns aufgenommene Bestellungen werden bei Annahme durch die Mitarbeiter wirksam. Eine aufgrund einer Kundenanfrage abgegebene Kalkulation ist im Verhältnis zum potenziellen Kunden grundsätzlich für die Frist von 14 Tagen ab Kalkulationsdatum bindend. In jedem Falle kommt spätestens bei vorbehaltloser Auslieferung der bestellten Ware ein Vertrag zustande.
(2) Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, wird der Kunde diese Abweichungen besonders kennzeichnen.
(3) Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.v.m.
(4) Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Lieferfristen und Verzug

(1) Alle Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit zu liefern, sofern dies dem Kunden nicht unzumutbar ist. Der Kunde informiert uns, falls uns unbekannte Umstände gegen eine Zumutbarkeit der vorzeitigen Lieferung sprechen.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen, der Zahlung der ggf. vereinbarten Anzahlung oder der Erbringung sonstiger fälliger Verbindlichkeiten des Kunden.
(3) Sie verlängert sich, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
(4) Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
(6) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.

 

§ 4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Warenübergabe in der Weise, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers an zu den üblichen Geschäftszeiten entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesen Ort.
(2) Falls eine Lieferung vereinbart wird, ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Transportweg und –mittel der Wahl des Verkäufers überlassen.
(3) Wird der Transport von einem Frachtführer übernommen, geht die Gefahr mit der Ablieferung der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über.
(4) Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
(5) Die Übergabe der Ware gilt spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach vertretbarer Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
(6) Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Überschreitet der Abladevorgang eine nach den Umständen des Falles angemessenen Frist, kann eine angemessene Vergütung (Standgeld) verlangt werden.
(7) Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Haftung für die Mitwirkung bei diesen Arbeiten ist gem. § 8 beschränkt.
(8) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(9) Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe dieser Verpackungseinheiten ist uns vom Kunden innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen. Stattdessen kann der Lieferant auch den Zeitwert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
(3) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird oder wir berechtigterweise Teillieferungen erbracht haben.
(4) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind und bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 1 % Skonto gewährt werden.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche berechtigt, Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu verlangen.
(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Gegebenenfalls sind wir auch berechtigt, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen zulässig. Nur in diesem Umfang steht dem Kunden auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
(8) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne dass uns daraus irgendwelche Pflichten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Für die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gilt dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 650 e BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
(4) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring- Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
(6) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

§ 7 Gewährleistung, Rügepflicht

(1) Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall von Satz 2 ist ein Mangel vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
(2) Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, bezüglich derer er Rechte geltend machen will, darf er nicht über die Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weitergegeben, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder in anderen Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreibt.
(4) Regressforderungen des Kunden nach § 445a BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn am Ende der Lieferkette ein Kaufvertrag mit einem Verbraucher als Käufer steht.
(5) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
(6) Die bei der Herstellung nicht zu vermeidenden Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte wie z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibenefekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben- Sicherheitsglas stellen keinen Sachmangel dar.
(7) Unsere Mängelhaftung setzt die Beachtung aller einschlägigen DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der Verarbeitung unseres Glases voraus. Dazu gehören auch unsere „Anwendungstechnischen Informationen für Einfachglas und SANCO Mehrscheibenisolierglas“, die wir unseren Kunden jederzeit übermitteln. Für Mängel, die auf Nichtbeachtung dieser Vorschriften zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.
(8) Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen.
(9) Ug-Werte wurden nach DIN EN 673 für den senkrechten Einbau ermittelt. Aus physikalischen Gründen verschlechtert sich der Ug-Wert von Isolierverglasungen bei geneigtem Einbau, in Abhängigkeit vom Neigungswinkel. Ug-Werte für bestimmte Neigungswinkel in der konkreten Einbausituation können wir auf Anfrage nach DIN EN 673 ermitteln.
(10) Für Schadensersatzansprüche gilt § 8. 

§ 8 Haftung

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten sowie für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Die Haftung für die Verletzung vertragswesentliche Pflichten wird begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Die Haftung für normale und leichte Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten wird im Übrigen ausgeschlossen.
(3) Handeln unsere Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB vorsätzlich oder verletzen sie Leben, Körper oder Gesundheit, haften wir unbegrenzt. Für den Fall des grob fahrlässigen Handelns oder der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten i. S. v. Abs. 1 von Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB wird die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Kunde auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Kunden – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung

Der Kunde wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
der Datenschutzgrundverordnung verarbeiten. Wegen der damit verbundenen Rechte und Pflichten der betroffenen Personen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
Diese ist abrufbar unter https://wwglas.de/datenschutz.html.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in 57258 Freudenberg.
(2) Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 57258 Freudenberg. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollten Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.