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EKB Inland

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der Firma Glaszentrum Weber + Wagener GmbH & Co. KG im Rahmen des Inlandsgeschäfts. Stand: Juli 2016

Einkaufsbedingungen - Inland

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Die auf dieser Website präsentierten Produkte werden Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht angeboten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der Firma Glaszentrum Weber + Wagener GmbH & Co. KG im Rahmen des Inlandsgeschäfts. Stand: Juli 2016

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit unseren unternehmerisch im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB tätigen Lieferanten, die überwiegend die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Zusätzlich hierzu vom Lieferanten oder von uns übernommene Pflichten berühren die Geltung der Einkaufsbedingungen nicht.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung bedarf der Textform. Sie stellt gleichzeitig das verbindliche Angebot dar.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Verweigert der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist die Annahme, so kommt der Vertrag zustande.
(3) Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem angenommenen Inhalt der Bestellung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sie sind nach der Bestellung an uns zurückzugeben.

 

§ 3 Lieferfristen und Verzug

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist nicht berechtigt, vor dem in der Bestellung angegebenen Zeitpunkt zu liefern. Die Lieferzeit bestimmt sich nach dem Kalender, so dass der Lieferant bei Überschreitung des Liefertermins ohne weiteres in Verzug kommt.
(2) Mit der Lieferung der Ware wird diese unser Eigentum.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Im Falle des Lieferverzugs haben wir Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Lieferverzugs. Insgesamt darf die Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes übersteigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus dem Lieferverzug bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird angerechnet. Der Vorbehalt i.S.d. § 341 Abs. 3 BGB kann auch noch bis zur Begleichung der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in deutlich geringerer Höhe entstanden ist.
(5) Im Falle einer Lieferverzögerung sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Der Lieferant ist zu Teilleistungen und Teillieferungen nur berechtigt, wenn sie zuvor mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

§ 4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung

(1) Als Lieferbedingung gilt DDP Freudenberg INCOTERMS 2000.
(2) Der Lieferant hat die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Eine Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(3) Sollten Produkte des Lieferanten auf Mehrweggestellen angeliefert werden, so stellt uns der Lieferant diese Mehrweggestelle kostenfrei zur Verfügung.
(4) Unbeschadet des § 4 Abs. 3 der Einkaufsbedingungen haften wir wegen der verzögerten Rückgabe der uns von dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Mehrweggestelle nur nach den gesetzlichen
Vorschriften und nur nach vorheriger Mahnung. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe lehnen wir insoweit ausdrücklich ab.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er wird als Festpreis vereinbart. Nachträgliche Änderungen, wie etwa Teuerungen bei Personal oder Material können keine Berücksichtigung finden.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben.
(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir innerhalb von 14 Tage mit 5% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Die Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB ist dennoch wirksam. Jedoch verbleibt uns die Möglichkeit, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn wegen Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten
von dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. In jedem Fall ist der Lieferant vorher zu informieren.
(4) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt.

 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Soweit es aus Kulanzgründen erforderlich erscheint, bei Schadensfällen im Sinne von Abs. 1 über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, stimmen wir uns mit dem Lieferanten über solche Maßnahmen vor dessen Durchführung ab. Stimmt der Lieferant zu, hat er sich an den Kosten für diese Maßnahmen anteilig zu beteiligen.
(3) Dem Unternehmer steht im Verhältnis zu seinem Lieferanten das Recht auf Rückgriff gemäß §§445 a, 445 b und 478 BGB zu.
(4) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445 a Abs. 1 und 2 sowie von § 445 b BGB abweicht, kann sich der Lieferant auch bei
Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs nur berufen, wenn hierzu von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich Zustimmung erteilt wurde. Dies gilt auch für Beschränkungen des Anspruches
aus Schadenersatz gegenüber dem Lieferanten.
(5) Ansprüche aus § 445 Abs. 1 BGB und §§ 437 iVm. 445 a Abs. 2 BGB des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache verjähren
unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 der Einkaufsbedingungen in fünf Jahren ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Unternehmer.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, wie beispielsweise Anwaltskosten.

 

§ 9 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen. Sie werden technische und kaufmännische Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag voneinander erlangen, nicht weitergeben.
(2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die nachweislich

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in Kraft.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in 57258 Freudenberg.
(2) Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 57258 Freudenberg. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollten Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.